Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
I. Angebot und Abschluss
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und andere allgemeine Bedingungen (VOB, VOL usw.) sind nur wirksam, soweit dieses in den nachstehenden Bedingungen vorgesehen oder von uns für den jeweiligen Auftrag schriftlich anerkannt worden sind.
2. Unsere Angebote sind freibleibend.
3. Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten, z.B. über Leistungen, Betriebskosten, technische Eigenschaften und Gewicht sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Änderungen der Konstruktion, Form, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
4. Sämtliche Nebenarbeiten sind bauseitige Leistungen, soweit sie im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Führen wir derartige Nebenarbeiten aus, werden diese nach Aufwand berechnet.
II. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk, zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen am Ort der Montage oder mit der Erstellung der vorgeschriebenen Baugenehmigungsunterlagen und Zeichnungen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Bei der Vereinbarung eines Pauschalpreises hat der Auftraggeber Mehrleistungen, die ohne unser Verschulden notwendig waren, zusätzlich zu vergüten.
III. Liefer- und Leistungszeit
1. Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2. Falls wir in Verzug geraten, muss uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten, oder deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderungen und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
IV. Versand und Gefahrenübergang
1. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarungen unserer Wahl zu überlassen.
2. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über.
V. Aufstellungs- u. Montagebedingungen / Abnahme
1. Der Auftraggeber hat am Auslieferungs- bzw. Montageort rechtzeitig alle Vorraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, damit wir unsere Leistungen ohne Verzögerung unter angemessenen Arbeitsbedingungen erbringen können.
2. Verzögert sich die Lieferung oder Durchführung der Montage oder die Inbetriebnahme der Anlagen, weil der Auftraggeber seine Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so sind uns die hierdurch entstehenden Kosten zu vergüten. Hierzu gehören insbesondere die Wartezeit des Montagepersonals oder des Abnahmeingenieurs, zusätzliche Fahrtkosten und Auslösungen.
3. Unsere Leistungen sind unmittelbar nach der Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Inbetriebnahme oder die endgültige Einregulierung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, noch nicht erfolgen können.
Unterbleibt die Abnahme, so gelten unsere Leistungen mit der Fertigstellung als ordnungsgemäß ausgeführt.
Im übrigen gilt § 12 VOB, Teil B
Die fett gedruckten Bedingungen gelten nicht für Nichtkaufleute.
VI. Zahlungsbedingungen / Verrechnung
1. Falls nicht anders vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen in bar und ohne Abzug unabhängig vom Eingang der Rechnung
in Höhe von 25% bei der Bereitstellung,
in Höhe von 25% bei der Lieferung und
in Höhe der restlichen 50% sofort nach der Abnahme, spätestens jedoch 30 Tage nach der Fertigstellung zu erfolgen.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Kommt der Auftraggeber in Verzug, so hat er Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu zahlen. Ein weitergehender Schaden kann geltend gemacht werden.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware).
2. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten.
3. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt -und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird- in voller Höhe an uns abgetreten.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten.
Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt, solange er seinen Verpflichtungen nachkommt.
4. Kommt er in Verzug, so sind wir berechtigt,
a.) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be- und Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen.
b.) Die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten.
c.) Die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
VIII. Mängel / Gewährleistung
1. Wir übernehmen für die von uns gelieferten Erzeugnisse eine Gewährleistung von 1 Jahr auf alle Teile, die infolge eines Material- oder Fabrikationsfehlers mangelhaft geworden sind.
Die Gewährleistung beginnt mit dem Tag der Inbetriebnahme, spätestens jedoch 6 Wochen nach Lieferung oder Leistung.
Mangelhafte Teile werden von uns repariert oder ausgetauscht, damit verbundene Transport-, Wege- und Arbeitskosten gehen jedoch nur innerhalb der ersten 2 Monate zu unseren Lasten.
2. Alle anderen Mängelansprüche, auch aus der Durchführung von Reparaturen und Montagen oder aus anderen Gründen verjähren spätesten binnen 6 Monaten nach Lieferung oder nach Beendigung unserer Leistung.
Eine Gewährleistung entfällt bei Fortführung der Arbeiten durch einen anderen Auftragnehmer oder wenn ohne unser Einverständnis Änderungen bzw. Reparaturen an der Anlage oder der Einbau von Zusatzeinrichtungen aller Art ausgeführt werden oder wenn die Anlage vor Abnahme durch nicht berechtigte Personen in Betrieb gesetzt wird.
IX. Zuschüsse / Förderungen
1. Für Förderungen und Zuschüsse von Bund, Ländern oder Gemeinden sind die zum Zeitpunkt der
Antragstellung gültigen Vorschriften maßgebend.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf öffentliche Fördergelder, für nicht bewilligte oder nicht gezahlte
Fördermittel übernehmen wir keinerlei Haftung.
X. Haftung / Verjährung
1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung.
2. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in 1 Jahr, soweit nicht durch diese Geschäftsbedingungen kürzere Verjährungsfristen vereinbart sind.
XI. Baupolizeiliche Genehmigung
Es ist allein Sache des Auftraggebers für die Erteilung etwa notwendiger Genehmigungen
(z.B. Baugenehmigungen, Genehmigungen des Gas- oder Elektrizitätswerkes) zu sorgen.
XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheck-Prozesse, ist Kassel. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen. Ist der Auftraggeber kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts wird vereinbart.